2.3. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht bestreitet bzw. sich gar nicht äusserst bzw. säumig ist. Eine blosse allgemeine, pauschale Bestreitung ist dabei irrelevant.6 Diesfalls gilt dieser als unbestritten und die betreffende (schlüssig behauptete) Tatsache7 kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).8