2. Rechtsschutz in klaren Fällen 2.1. Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, das Gericht gewähre Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten o- der sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Falls der Gesuchsgegner den vorgebrachten Sachverhalt wider Erwarten bestreiten sollte, sei dieser mittels der eingereichten Gesuchsbeilagen dennoch sofort beweisbar. Ausserdem sei die Rechtslage klar (Gesuch Rz. 10).