Ob es sich beim Beklagten einer Verantwortlichkeitsklage um eine juristische oder natürliche Person handelt, ist dabei irrelevant.2 Der Kanton Aargau hat in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO von der Kompetenz gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften als zuständig erklärt.3 Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die vorliegende Verantwortlichkeitsklage ist damit entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners gegeben.