1.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können die Kantone das Handelsgericht auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften als zuständig erklären. Davon erfasst sind sämtliche Klagen, die ihr Fundament in den Art. 552-926 OR haben, insbesondere auch Verantwortlichkeitsklagen.1 Ob es sich beim Beklagten einer Verantwortlichkeitsklage um eine juristische oder natürliche Person handelt, ist dabei irrelevant.2