1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 40 ZPO ist für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig. Da vorliegend sowohl der Gesuchsgegner seien Wohnsitz (O.) als auch die Gesuchstellerin ihren Sitz (H.) im Kanton Aargau haben (vgl. GB 1), ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.