Der Gesuchsgegner begründete seine Rechtsbegehren vorab mit der sachlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts. Der Gesuchsgegner sei eine natürliche Person und natürliche Personen könnten gemäss ZPO als Beklagte nicht vor das Handelsgericht gezogen werden (Gesuchsantwort Rz. 5 ff.). Zudem seien die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gegeben, da insbesondere die geltend gemachten zivilrechtlichen Forderungen unklar seien. Die im Strafverfahren errechneten Deliktssummen würden nicht zwingend einen zivilrechtlichen Schaden darstellen. Der Zivilrichter sei auch nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden (Gesuchsantwort Rz. 11 ff.).