6. Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2019 stellte der Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren: " 1. Auf das Gesuch vom 30. Juli 2019 sei nicht einzutreten. 2. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei als dessen Vertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Ersatz der Mehrwertsteuer)."