Rechtsmittel ergriffen und dieses somit anerkannt. Die Delikte "Kreditkartenbezüge" mit einer Schadenssumme von Fr. 23'397.00 sowie "Treibstoffbezüge" mit einer Schadenssumme von Fr. 31'350.00 habe der Gesuchsgegner alleine begangen. Diese Strafsachen seien endgültig abgeurteilt und die Sachlage somit klar. Zudem sei der Gesuchsgegner diesbezüglich vollumfänglich geständig (Gesuch Rz. 5 lit. d) und e) sowie Rz. 7). Sollte der Gesuchsgegner den vorgebrachten Sachverhalt wider Erwarten bestreiten, sei dieser mittels der eingereichten Gesuchsbeilagen sofort beweisbar. Auch die Rechtslage sei klar (Gesuch Rz. 10).