Handelsgericht 2. Kammer HSU.2019.104 / as / mv Art. 154 Entscheid vom 5. September 2019 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber-Stv. Albert Gesuchstellerin K. AG, in Liquidation, ____________ vertreten durch Konkursamt Aargau Amtsstelle Brugg, Hauptstrasse 8, Postfach, 5201 Brugg Gesuchsgegner A.S., ________ vertreten durch Dr. iur. Lukas Breunig, Rechtsanwalt, Stadtturm- strasse 19, 5400 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch im Verfahren um Rechts- schutz in klaren Fällen (Teilforderung aus gesellschaftsrechtlicher Verant- wortlichkeit) -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. (AG). Sie be- zweckte _____ (Gesuchsbeilage [GB] 1). 2. Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in O. (AG). Er amtet als Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin (GB 1). 3. Mit Strafurteil vom 29. März 2019 erklärte das Bezirksgerichts Laufenburg den Gesuchsgegner der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäfts- führung, teilweise begangen in Mittäterschaft sowie der mehrfachen Falschbeurkundung in Mittäterschaft für schuldig (GB 3 S. 239 Ziff. 1.2). Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel eingereicht. 4. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 konfrontierte die vom Konkursamt Aargau als Hilfsperson eingesetzte T. AG den Gesuchsgegner mit Verantwortlich- keitsansprüchen in Höhe von insgesamt Fr. 764'886.35 (GB 4). Nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme, in welcher der Gesuchsgegner le- diglich erklärte, kein Geld für auch nur eine vergleichsweisen Betrag zur Tilgung der Verantwortlichkeitsansprüche zur Verfügung zu haben, mel- dete sich der Gesuchsgegner nicht mehr bei der T. AG. 5. Mit Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) vom 30. Juli 2019 (Postaufgabe: 30. Juli 2019) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung von CHF 23'397.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 an die Gesuchstellerin zu verurtei- len. 2. Es sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung von CHF 31'350.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 an die Gesuchstellerin zu verurtei- len. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, im Ge- gensatz zu seinem teilweisen Mittäter M.H. habe der Gesuchsgegner ge- gen das Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. März 2019 kein -3- Rechtsmittel ergriffen und dieses somit anerkannt. Die Delikte "Kreditkar- tenbezüge" mit einer Schadenssumme von Fr. 23'397.00 sowie "Treibstoff- bezüge" mit einer Schadenssumme von Fr. 31'350.00 habe der Gesuchs- gegner alleine begangen. Diese Strafsachen seien endgültig abgeurteilt und die Sachlage somit klar. Zudem sei der Gesuchsgegner diesbezüglich vollumfänglich geständig (Gesuch Rz. 5 lit. d) und e) sowie Rz. 7). Sollte der Gesuchsgegner den vorgebrachten Sachverhalt wider Erwarten be- streiten, sei dieser mittels der eingereichten Gesuchsbeilagen sofort be- weisbar. Auch die Rechtslage sei klar (Gesuch Rz. 10). 6. Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2019 stellte der Gesuchsgegner fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Auf das Gesuch vom 30. Juli 2019 sei nicht einzutreten. 2. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei als dessen Vertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Ersatz der Mehr- wertsteuer)." Der Gesuchsgegner begründete seine Rechtsbegehren vorab mit der sach- lichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts. Der Gesuchsgegner sei eine natürliche Person und natürliche Personen könnten gemäss ZPO als Be- klagte nicht vor das Handelsgericht gezogen werden (Gesuchsantwort Rz. 5 ff.). Zudem seien die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gegeben, da insbesondere die geltend gemachten zivilrechtli- chen Forderungen unklar seien. Die im Strafverfahren errechneten Delikts- summen würden nicht zwingend einen zivilrechtlichen Schaden darstellen. Der Zivilrichter sei auch nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden (Ge- suchsantwort Rz. 11 ff.). 7. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2019 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 40 ZPO ist für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwort- lichkeit das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig. Da vorliegend sowohl der Gesuchsgegner seien Wohnsitz (O.) als auch die Gesuchstellerin ihren Sitz (H.) im Kanton Aargau haben (vgl. GB 1), ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben. 1.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können die Kantone das Handelsgericht auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Ge- nossenschaften als zuständig erklären. Davon erfasst sind sämtliche Kla- gen, die ihr Fundament in den Art. 552-926 OR haben, insbesondere auch Verantwortlichkeitsklagen.1 Ob es sich beim Beklagten einer Verantwort- lichkeitsklage um eine juristische oder natürliche Person handelt, ist dabei irrelevant.2 Der Kanton Aargau hat in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO von der Kompetenz gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften als zuständig erklärt.3 Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die vorliegende Verantwortlichkeitsklage ist damit entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners gegeben. Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren an- wendbar. Gestützt auf Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Vizepräsident des Handelsgerichts funktionell zustän- dig. 2. Rechtsschutz in klaren Fällen 2.1. Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, das Gericht gewähre Rechts- schutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten o- der sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Falls der Gesuchsgegner den vorgebrachten Sachverhalt wider Erwarten bestreiten sollte, sei dieser mittels der eingereichten Gesuchsbeilagen den- noch sofort beweisbar. Ausserdem sei die Rechtslage klar (Gesuch Rz. 10). 1 BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl. 2017, Art. 6 N. 16; VETTER, in; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 36; BRUNNER, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 46; BK ZPO I-BERGER, 2012, Art. 6 N. 46 je m.w.N. 2 Vgl. bspw. HGer ZH HG160037 vom 10. Mai 2016. 3 VETTER/BRUNNER, Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte, ZZZ 2013, S. 259. -5- 2.2. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung des unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts wird auch als Liquidität des Sachverhalts be- zeichnet.4 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegen- heit dem Offizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist weiter vorausgesetzt, dass alle gestell- ten Rechtsbegehren vollständig gutgeheissen werden.5 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 2.3. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachenbe- hauptung ihres Gegners nicht bestreitet bzw. sich gar nicht äusserst bzw. säumig ist. Eine blosse allgemeine, pauschale Bestreitung ist dabei irrele- vant.6 Diesfalls gilt dieser als unbestritten und die betreffende (schlüssig behauptete) Tatsache7 kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde ge- legt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).8 2.4. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzö- gerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen, wobei andere sofort greifbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind.9 Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, sondern die Gesuchstellerin hat den vollen Beweis der anspruchsbegrün- denden Tatsachen zu erbringen.10 Demgegenüber genügt für die Vernei- nung eines klaren Falls, dass der Gesuchsgegner substantiiert und schlüs- sig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort wider- legt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche 4 SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 257 N. 5. 5 BGE 141 III 23 E. 3.3; BGer 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013 E. 4.3; BSK ZPO-HOFMANN, 3. Aufl. 2017, Art. 257 8a. 6 BSK ZPO-HOFMANN (Fn. 5), Art. 257 N. 10. 7 Siehe dazu SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 257 N. 21 m.w.N. 8 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO. 9 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 5. 10 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 6; LEUPOLD, Der Rechts- schutz in klaren Fällen nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Leupold/Rüe- tschi/Stauber/Vetter (Hrsg.), Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S. 70 ff. -6- Überzeugung zu erschüttern.11 Nicht erforderlich ist, dass sie ihre Einwen- dungen glaubhaft macht.12 2.5. Die Rechtslage ist klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der be- währten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt.13 Die Rechtsfolge muss sich bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergeben und die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führen.14 Dagegen ist die Rechtslage in der Re- gel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der ge- samten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft.15 3. Zivilgericht ist nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden Gemäss Art. 53 Abs. 2 OR ist das strafrechtliche Erkenntnis (insbesondere) bezüglich der Beurteilung der Schuld und der Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. Das kantonale Zivilgericht entscheidet - unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung in allen Kantonen - in al- len Punkten unabhängig und ist an die Erkenntnisse des Strafgerichts nicht gebunden.16 Diese Freiheit des Zivilrichters gilt insbesondere auch für die Schadensberechnung, um die zivilrechtlichen Beweisanforderungen von Art. 42 OR nicht teilweise auszuhöhlen. Dabei ist unbeachtlich, dass der Schadensbeweis für den Geschädigten im Zivilprozess verglichen mit dem Strafprozess oftmals erschwert ist.17 Auch bezüglich Fragen des Tatbestands (Sachverhalt), der Widerrechtlich- keit und des (adäquaten) Kausalzusammenhangs ist das Zivilgericht frei von der Einschätzung des Strafgerichts.18 Schon vor diesem Hintergrund kommt dem Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. März 2019 (GB 3) vorliegend keine wesentliche Bedeutung zu.19 4. Aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche sind illiquid Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR haften die Verwaltungsratsmitglieder und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als 11 BGE 141 III 23 E. 3.2; BGer 4A_185/2019 vom 25. Juni 2019 E. 3. 12 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 7. 13 BGer 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 9. 14 BGE 138 III 123 E. 2.1.2; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 9. 15 BGE 138 III 123 E. 2.1.2. 16 HGer ZH 150283 vom 16. Mai 2018 E. 3.4.1; BSK OR I-KESSLER, 6. Aufl. 2015, Art. 53 N. 3 f.; 17 BK OR-BREHM, 4. Aufl. 2013, Art. 53 N. 21. 18 CHK OR-MÜLLER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N. 14 ff. m.w.N. 19 Vgl. HGer ZH 150283 vom 16. Mai 2018 E. 3.4.1. -7- auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Scha- den, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Tatbestandselemente der Verantwortlichkeitsklage sind a) der Schaden, b) die Pflichtverletzung, c) die Kausalität und d) das Ver- schulden.20 Die Gesuchstellerin stützt ihre beiden aktienrechtlichen Verantwortlich- keitsansprüche gegen den Gesuchsgegner praktisch ausschliesslich auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. März 2019 (GB 3). Dabei begnügt sie sich weitgehend mit (präzisen) Verweisen auf die Aus- führungen im Strafurteil, was grundsätzlich zulässig ist.21 Die Bestreitungen des Gesuchsgegners sind weitgehend oberflächlich. Von einer (knapp) rechtsgenüglichen Bestreitung ist jedoch bei der Schadensberechnung der privaten Treibstoffbezüge auszugehen. Der Gesuchsgegner bringt diesbe- züglich vor, dass er zumindest einen Teil der entsprechenden Bezüge der Gesuchstellerin zurückgeführt habe, indem er geschäftliche Treibstoffbe- züge der Gesuchstellerin nicht belastet habe (Gesuchsantwort Rz. 13). Die Gesuchstellerin übersieht jedoch, dass das Zivilgericht in einem nach- folgenden Verantwortlichkeitsprozess nicht an das Strafurteil des Bezirks- gericht Laufenburg vom 29. Mai 2019 (GB 3) gebunden ist. Dies gilt insbe- sondere für die Schadensberechnung (vgl. oben E. 3). Beim behaupteten Schaden aus Treibstoffbezügen geht das Strafurteil in E. 8.4 schätzungs- weise von einer jährlichen Pauschale von Fr. 3'300.00 aus, was wohl für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2013 den von der Gesuch- stellerin behaupteten Schaden in Höhe von Fr. 31'350.00 ergibt (diesbe- züglich stellt sich auch die Frage, ob die Behauptungen der Gesuchstellerin überhaupt substantiiert sind). Wie das Bezirksgericht Laufenburg auf diese Schätzung kommt und weshalb diese von der polizeilichen Schadensschät- zung von Fr. 31'150.00 abweicht, ist aus dem Strafurteil nicht ersichtlich. Auch hat das Bezirksgericht Laufenburg die Behauptung des Gesuchsgeg- ners, dass bei der Schadensberechnung die der Gesuchstellerin nicht be- lasteten Treibstoffbezüge zu berücksichtigen wären, obwohl diese vom Verteidiger des Gesuchsgegners bereits im Strafverfahren aufgebracht wurde, in seiner Beweiswürdigung nicht einbezogen (vgl. Strafurteil des Be- zirksgerichts Laufenburg vom 29. Mai 2019 E. 8.2 und 8.4 [GB 3]). Entge- gen den Ausführungen der Gesuchstellerin in Rz. 6 ihrer Stellungnahme vom 29. August 2019 hat das Bezirksgericht Laufenburg weder sämtliche Mittel ausgeschöpft, noch die Schätzung ausführlich begründet oder ratio- nal nachvollziehbar gemacht. Die vom Bezirksgericht Laufenburg vorge- nommene Schadensschätzung hält vor Art. 42 Abs. 2 OR nicht stand: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Kläger als Geschädigter 20 Siehe dazu statt vieler MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 16 N. 785 ff. m.w.N. 21 Vgl. zu den Anforderungen an den Verweis BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 536 ff. m.w.N. -8- auch im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR «soweit möglich und zumutbar alle Umstände behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens dar- stellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Er kann nicht ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe stellen».22 Der Schaden für die Treibstoffbezüge ist damit nicht liquid. Ob die weiteren Tatbestandselemente des von der Gesuchstellerin gegen- über dem Gesuchsgegner behaupteten Verantwortlichkeitsanspruchs aus den privaten Treibstoffbezügen erfüllt sind, kann mangels Liquidität des Schadens offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann die Prüfung des be- haupteten Verantwortlichkeitsanspruchs für die privaten Kreditkartenbe- züge über Fr. 23'397.00, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen sämtliche gestell- ten Rechtsbegehren vollständig gutgeheissen werden müssen (vgl. oben E. 2.2). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten aktienrechtlichen Verant- wortlichkeitsansprüche sind mangels Liquidität im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO in einem ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Auf das Gesuch vom 30. Juli 2019 ist daher nicht einzutreten. 5. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 5.1. Verlegung / unentgeltliche Rechtspflege Die Prozesskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. entsprechend dem Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist auf das Gesuch nicht einzutreten, weshalb die Gesuchstellerin als unterliegend gilt und ihr die Prozesskosten aufzuerle- gen sind. Gründe, die eine andere Verlegung nach Ermessen (vgl. Art. 107 ZPO) rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund des Obsiegens des Gesuchsgegners ist sein Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 5.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 2'000.00 festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 22 BGer 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 3 m.w.N. -9- Fr. 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein allfälliger Über- schuss steht der Gesuchstellerin zu. 5.3. Parteientschädigung Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner zudem eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 54'747.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'997.23 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarab- zugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 2'249.31. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Ab- zug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT), resultiert ein Betrag von Fr. 1'799.45. Zusätzlich der Kleinkosten- pauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'850.00. Dem Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung des Mehrwertsteuer- zuschlags ist zu entsprechen, da diese selber nicht mehrwertsteuerpflichtig und folglich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.23 Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 30. Juli 2019 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- geschrieben. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'850.00 zuzüglich 7.7 % MWST zu bezahlen. 23 https://www.uid.admin.ch/XXX (zuletzt besucht am 5. September 2019); vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Ge- richte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/doku- mente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf (zuletzt besucht am 5. September 2019). - 10 - Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  den Gesuchsgegner (Vertreter; zweifach mit Doppel der Stellung- nahme vom 29. August 2019 [inkl. Beilage]) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. September 2019 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiber-Stv.: Vetter Albert