7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)." 5. Das Grundbuchamt Baden merkte die vorläufige Eintragung am 29. Juli 2019 (Tagebuchnummer 6853) im Tagebuch vor. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte der Vizepräsident fest, dass die Gesuchsgegnerin keine Gesuchsantwort erstattete und setzte daher eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. 6.2. Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 15. August 2019 zugestellt.