Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Die aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gebotene Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 13. Dezember 2018 kompensiert die nicht durchgeführte Verhandlung, so dass keine weiteren Abzüge vorzunehmen sind. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'620.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat. Der Vizepräsident erkennt: