15 BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3. -9- Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher vollumfänglich gutzuheissen. 5. Anspruch auf direkte Vollstreckung (Rechtsbegehren Ziff. 2) In Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt die Gesuchstellerin, es die zuständige Vollzugsbehörde (Polizei) anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.