Die 30-tägige Zahlungsfrist endete damit am 22. September 2018 und somit vor der von der Gesuchsgegnerin behaupteten Bezahlung des Augustmietzinses am 25. September 2018. Die auf dem amtlichen Formular erklärte Kündigung der Gesuchstellerin vom 26. September 2018 der Geschäftsräumlichkeiten an der B.-Strasse XX in B. auf den 31. Oktober 2018 (GB 8) ging bei der Gesuchsgegnerin unbestritten am 27. September 2018 ein (vgl. GB 9) und erfüllte damit die formellen Voraussetzungen von Art. 257d Abs. 2 und Art. 266l Abs. 2 OR.