Folglich ist von der Vermutung auszugehen, dass die Abholungseinladung am 16. August 2018 der Gesuchsgegnerin gemeldet wurde und die Kündigungsandrohung vom 14. August 2018 aufgrund der Nichtabholung durch die Gesuchsgegnerin sieben Tage später, d.h. am 23. August 2018, als zugestellt gilt. Die 30-tägige Zahlungsfrist endete damit am 22. September 2018 und somit vor der von der Gesuchsgegnerin behaupteten Bezahlung des Augustmietzinses am 25. September 2018.