Dies gilt auch für allfällige andere Gründe betreffend die Nichtzustellung der Abholungseinladung. Folglich ist von der Vermutung auszugehen, dass die Abholungseinladung am 16. August 2018 der Gesuchsgegnerin gemeldet wurde und die Kündigungsandrohung vom 14. August 2018 aufgrund der Nichtabholung durch die Gesuchsgegnerin sieben Tage später, d.h. am 23. August 2018, als zugestellt gilt.