Gemäss Handelsregisterauszug befand sich das Domizil der Gesuchsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch an der B.- Strasse in L. (GB 2). Dass die Gesuchsgegnerin ihre Post an ihr Geschäft an der St.-Strasse in L. umgeleitet hatte, macht sie weder geltend noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Dies gilt auch für allfällige andere Gründe betreffend die Nichtzustellung der Abholungseinladung.