Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die Mietsache übernommen hatte und mit der Zahlung des Mietzinses für den am 1. August 2018 fälligen Mietzins für den Monat August im Betrag von Fr. 11'324.65 im Rückstand war (vgl. GB 5). Mit eingeschriebenem Brief vom 14. August 2018 hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin gemahnt und ihr die gemäss Art. 257d Abs. 1 OR erforderliche Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt (GB 6).