Die Kündigung der Gesuchstellerin vom 26. September 2018 der Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchsgegnerin an der B.-Strasse XX in B. auf den 31. Oktober 2018 (GB 8) erfolgte rechtsgültig: Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die Mietsache übernommen hatte und mit der Zahlung des Mietzinses für den am 1. August 2018 fälligen Mietzins für den Monat August im Betrag von Fr. 11'324.65 im Rückstand war (vgl. GB 5).