14 BGE 140 III 244 E. 5.1; 137 III 208 E. 3.1.3; SVIT-Kommentar-REUDT, 4. Aufl. 2018; Art. 257d N. 31 m.w.N. -8- dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen.15