Zudem sei die Kündigung vom 26. September 2018 auch nichtig, da sie offensichtlich von D.G. und O.N. unterzeichnet worden sei, die gemäss Handelsregisterauszug (Gesuchsantwortbeilage 1) beide nicht für die L. AG zeichnungsberechtigt seien. Auch würde keine Vollmacht der Gesuchsgegnerin für diese Kündigung vorliegen (Gesuchsantwort Ziff. 1).