Die Gesuchsgegnerin behauptet bezüglich der Rechtmässigkeit der gesuchstellerischen Kündigung, die Kündigungsandrohung vom 14. August 2018 sei bei ihr aus unerklärlichen Gründen nicht eingegangen. Weder sei das Schreiben – wie üblich – im Geschäft an der St.-Strasse in L. abgegeben worden, noch hätte sich ein Abholzettel im Briefkasten befunden. Gemäss Track & Trace der Post sei die Kündigungsandrohung an den Absender zurückgesandt worden.