Auch die Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen sei eingehalten worden. Die Kündigungsdrohung vom 14. August 2018 sei der Gesuchsgegnerin, nachdem sie ihr von der Post vor Ort nicht zugestellt werden konnte, am 16. August 2018 zur Abholung gemeldet worden. Da das Einschreiben von der Gesuchsgegnerin innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist nicht beim Postschalter abgeholt worden sei, gelte