3. Rechtsschutz in klaren Fällen 3.1. Die Gesuchstellerin behauptet, die vorgebrachten Tatsachen seien unbestritten, der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar. Deshalb beantragte sie die Beurteilung ihres Ausweisungsbegehrens im Verfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen).