auch unter der Geltung des BGG Bestand.2 Demnach hat die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung beschlägt aber auch die Punkte des ersten Urteils, bezüglich jener keine Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgt ist. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die bundesgerichtliche Beurteilung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung.