Das Handelsgericht ist bei diesem neuen Urteil inhaltlich an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden. Die zu Art. 66 OG ergangene Rechtsprechung hat auch unter der Geltung des BGG Bestand.2 Demnach hat die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.