Beide wären gemäss Handelsregisterauszug für die L. AG nicht zeichnungsberechtigt (Gesuchantwortbeilage 1). Auch lege die Gesuchstellerin keine Vollmacht der Gesuchstellerin für diese Kündigung vor. 6. Am 13. Dezember 2018 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein. 7. Am 17. Dezember 2019 erliess der Vizepräsident folgenden Entscheid: 1. Auf das Gesuch vom 8. November 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet.