5. Die Gesuchsgegnerin erstattete am 5. Dezember 2018 ihre Gesuchsantwort und beantragte die Ausweisung mangels rechtsgültiger Kündigung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Zur Begründung führte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen folgende zwei Gründe an: Einerseits sei die Kündigungsandrohung vom 14. August 2018 bei ihr aus unerklärlichen Gründen nicht eingegangen und andererseits sei die Kündigung vom 26. September 2018 nichtig. Offensichtlich sei diese von Frau D.G. und Frau O.N. unterzeichnet worden. Beide wären gemäss Handelsregisterauszug für die L. AG nicht zeichnungsberechtigt (Gesuchantwortbeilage 1).