werbe- und Lagerräumlichkeiten, EG sowie 1. und 2. UG, in der Liegenschaft B.strasse, XYZ, unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zurückzugeben. 2. Es sei die zuständige Vollzugsbehörde (Polizei) anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."