Handelsgericht 2. Kammer HSU.2018.117 / as / mv Art. 81 Entscheid vom 9. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Müller Gesuchstellerin O. AG, ______________________ vertreten durch lic. iur. Daniel Reudt, Rohrer Müller Partner AG, Rechts- anwalt, General Guisan-Quai 32, 8002 Zürich Gesuchsgegne- V. AG, ______________________ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO) -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. Zweck der Ge- suchstellerin ist im Wesentlichen der Erwerb, die Überbauung, Veräusse- rung, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften aller Art (Gesuchsbeilage [GB] 1). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L. Sie bezweckt insbesondere die Gewährung von Franchise-Verträgen im nationalen und internationalen Bereich der […] Behandlungen; fachmännische Schulung sowie Betrieb von Marketing-Aktivitäten für die Franchise-Partner, um de- ren Sichtbarkeit zu erhöhen (GB 2). 3. 3.1. Die Parteien schlossen am 3. November/5. Dezember 2017 einen Mietver- trag betreffend Laden-, Gewerbe- und Lagerräumlichkeiten im Erdge- schoss sowie im 1. und 2. Untergeschoss der Liegenschaft B.strasse, XYZ, ab (GB 3). Am 25. Juni 2018 vereinbarten die Parteien den Nachtrag Nr. 1 (GB 4). 3.2. Infolge Zahlungsverzugs der Gesuchsgegnerin (vgl. GB 5) mahnte die L. AG die Gesuchsgegnerin mittels Schreiben vom 14. August 2018 und setzte ihr eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung des ausstehenden Mietbetreffnisses an (GB 6). 3.3. Mit amtlichem Formular vom 26. September 2018 wurde das Mietverhältnis mit der Gesuchsgegnerin auf den 31. Oktober 2018 gekündigt (GB 8). 3.4. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegnerin den Ab- nahmetermin auf Donnerstag, 1. November 2018, 15:00 Uhr, bekanntge- geben (GB 10). Die Gesuchsgegnerin hat das Mietobjekt nicht verlassen. 4. Mit Gesuch vom 8. November 2018 (Postaufgabe: 8. November 2018) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu verpflichten, die von ihr gemieteten Laden-, Ge- -3- werbe- und Lagerräumlichkeiten, EG sowie 1. und 2. UG, in der Liegen- schaft B.strasse, XYZ, unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und ge- reinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zurückzugeben. 2. Es sei die zuständige Vollzugsbehörde (Polizei) anzuweisen, den zu er- lassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgeg- nerin." Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf Mietausweisung der Gesuchsgegnerin. Da die vorge- brachten Tatsachen unbestritten seien, der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei, sei dem Gesuch um schnellen Rechtsschutz im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. 5. Die Gesuchsgegnerin erstattete am 5. Dezember 2018 ihre Gesuchsant- wort und beantragte die Ausweisung mangels rechtsgültiger Kündigung ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuch- stellerin. Zur Begründung führte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen fol- gende zwei Gründe an: Einerseits sei die Kündigungsandrohung vom 14. August 2018 bei ihr aus unerklärlichen Gründen nicht eingegangen und an- dererseits sei die Kündigung vom 26. September 2018 nichtig. Offensicht- lich sei diese von Frau D.G. und Frau O.N. unterzeichnet worden. Beide wären gemäss Handelsregisterauszug für die L. AG nicht zeichnungsbe- rechtigt (Gesuchantwortbeilage 1). Auch lege die Gesuchstellerin keine Vollmacht der Gesuchstellerin für diese Kündigung vor. 6. Am 13. Dezember 2018 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein. 7. Am 17. Dezember 2019 erliess der Vizepräsident folgenden Entscheid: 1. Auf das Gesuch vom 8. November 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchstelle- rin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -4- 8. Mit Urteil vom 15. April 2019 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Handelsgerichts vom 17. Dezember 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zu- rück (BGer 4A_25/2019). Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Bindung an das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung durch ein Rechts- mittelurteil des Bundesgerichts bewirkt, dass der Prozess in die Lage zu- rückversetzt wird, in der er sich vor Ausfällung des angefochtenen Ent- scheids befunden hat. Das Verfahren vor dem Handelsgericht ist somit – im Umfang des teilweise gutheissenden Bundesgerichtsurteils – (noch) nicht zum Abschluss gekommen. In diesem Rahmen ist die Streitsache vom Handelsgericht nochmals zu beurteilen.1 Das Handelsgericht ist bei diesem neuen Urteil inhaltlich an den Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichts gebunden. Die zu Art. 66 OG ergan- gene Rechtsprechung hat auch unter der Geltung des BGG Bestand.2 Demnach hat die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts, mit der die Zurückwei- sung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung beschlägt aber auch die Punkte des ersten Urteils, bezüglich jener keine Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgt ist. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die bundesgerichtliche Beurteilung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung. Soweit das Bundesge- richt sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihr erstes Urteil gebunden zu sein.3 2. Zuständigkeit 2.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete und Pacht das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig. Da sich vorliegend das Mietobjekt in B. befindet (vgl. GB 3), ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Ge- richte gegeben. 2.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens eine Prozesspartei be- 1 Vgl. BSK BGG-MEYER/DORMANN, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N. 15. 2 BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.1 f. 3 BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; BSK BGG-MEYER/DORMANN (Fn. 1), Art. 107 N. 18. -5- troffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bun- desgericht offen steht und die Prozessparteien im Handelsregister einge- tragen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da auch Mietverträge über Geschäftsliegenschaften vom Begriff der geschäftlichen Tätigkeiten erfasst werden,4 der Streitwert mit Fr. 67'947.905 die für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 15'000.00 bzw. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 BGG) überschreitet und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (GB 1 und 2). Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren an- wendbar. Gestützt auf Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Vizepräsident des Handelsgerichts funktionell zustän- dig. 3. Rechtsschutz in klaren Fällen 3.1. Die Gesuchstellerin behauptet, die vorgebrachten Tatsachen seien unbe- stritten, der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar. Deshalb beantragte sie die Beurteilung ihres Ausweisungsbegehrens im Verfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). 3.2. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung des unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts wird auch als Liquidität des Sachverhalts be- zeichnet.6 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegen- heit dem Offizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 3.3. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachenbe- hauptung ihres Gegners nicht bestreitet. Diesfalls gilt dieser als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).7 4 BGE 139 III 457 E. 3.2; VETTER, in; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 21b m.w.N. 5 Siehe zur Streitwertberechnung BGE 144 III 346 E. 1.2.1. 6 SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 4), Art. 257 N. 5. 7 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO. -6- 3.4. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzö- gerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen, wobei andere sofort greifbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind.8 Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, sondern die Gesuchstellerin hat den vollen Beweis der anspruchsbegrün- denden Tatsachen zu erbringen.9 Demgegenüber genügt für die Vernei- nung eines klaren Falls, dass die Gesuchsgegnerin substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete rich- terliche Überzeugung zu erschüttern. Nicht erforderlich ist, dass sie ihre Einwendungen glaubhaft macht.10 3.5. Die Rechtslage ist klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der be- währten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt.11 Die Rechtsfolge muss sich bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergeben und die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führen.12 Dagegen ist die Rechtslage in der Re- gel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der ge- samten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft.13 4. Ausweisungsanspruch der Gesuchstellerin (Rechtsbegehren Ziff. 1) 4.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, mit Schreiben vom 14. August 2018 (GB 6) sei die Gesuchsgegnerin hinsichtlich des ausstehenden Mietzinses i.S.v. Art. 257d OR abgemahnt worden. Auch die Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen sei eingehalten worden. Die Kündigungsdrohung vom 14. August 2018 sei der Gesuchsgegnerin, nachdem sie ihr von der Post vor Ort nicht zugestellt werden konnte, am 16. August 2018 zur Abholung gemeldet wor- den. Da das Einschreiben von der Gesuchsgegnerin innerhalb der sieben- tägigen Abholungsfrist nicht beim Postschalter abgeholt worden sei, gelte 8 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 6), Art. 257 N. 5. 9 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 6), Art. 257 N. 6; LEUPOLD, Der Rechts- schutz in klaren Fällen nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Leupold/Rüe- tschi/Stauber/Vetter [Hrsg.], Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S. 70 ff. 10 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 6), Art. 257 N. 7. 11 BGer 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 6), Art. 257 N. 9. 12 BGE 138 III 123 E. 2.1.2; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 6), Art. 257 N. 9. 13 BGE 138 III 123 E. 2.1.2. -7- es am 23. August 2018 als zugestellt (GB 7). Die 30-tägige Zahlungsfrist habe somit am darauffolgenden Tag, dem 24. August 2018, zu laufen be- gonnen und habe folglich am 22. September 2018 geendet. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei am 26. September 2018 (GB 8) und somit nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist versandt worden. Die Kündigung sei der Gesuchsgegnerin am 27. September 2018 von der Post zugestellt wor- den (GB 9). Damit sei die 30-tägige Frist gemäss Art. 257d Abs. 2 OR zur Kündigung per 31. Oktober 2018 gewahrt worden (Gesuch Rz. 16-18). Die Gesuchsgegnerin behauptet bezüglich der Rechtmässigkeit der ge- suchstellerischen Kündigung, die Kündigungsandrohung vom 14. August 2018 sei bei ihr aus unerklärlichen Gründen nicht eingegangen. Weder sei das Schreiben – wie üblich – im Geschäft an der St.-Strasse in L. abgege- ben worden, noch hätte sich ein Abholzettel im Briefkasten befunden. Ge- mäss Track & Trace der Post sei die Kündigungsandrohung an den Absen- der zurückgesandt worden. Die Miete August 2018 sei in Unkenntnis der Kündigungsandrohung am 25. September 2018 bezahlt worden. Zudem sei die Kündigung vom 26. September 2018 auch nichtig, da sie offensicht- lich von D.G. und O.N. unterzeichnet worden sei, die gemäss Handelsre- gisterauszug (Gesuchsantwortbeilage 1) beide nicht für die L. AG zeich- nungsberechtigt seien. Auch würde keine Vollmacht der Gesuchsgegnerin für diese Kündigung vorliegen (Gesuchsantwort Ziff. 1). 4.2. Rechtliches Ist der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter gemäss Art. 257d Abs. 1 OR in einem ersten Schritt schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter in einem zweiten Schritt mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Die Kün- digung von Wohn- und Geschäftsräumen ist auf dem amtlichen Formular mitzuteilen (Art. 266l Abs. 2 OR). Die Zahlungsfristansetzung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Frist beginnt daher grundsätzlich mit dem Zugang bzw. dem Empfang durch den Mieter. Wird ein eingeschriebener Brief nicht sofort dem Emp- fänger übergegeben, so ist auf den Zeitpunkt der konkreten Abholung auf der Post abzustellen. Wird die Mitteilung jedoch innert der 7-tägigen Abho- lungsfrist nicht abgeholt, gilt der letzte Tag als fiktives Zustellungsdatum.14 Dabei gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, 14 BGE 140 III 244 E. 5.1; 137 III 208 E. 3.1.3; SVIT-Kommentar-REUDT, 4. Aufl. 2018; Art. 257d N. 31 m.w.N. -8- dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt re- gistriert wurde. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elekt- ronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen.15 4.3. Würdigung Der Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Kündigung der Gesuchstellerin sei aufgrund fehlender Zeichnungsberechtigungen von D.G. und O.N. nich- tig, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 4A_25/2019 vom 15. April 2019 E. 4.3 als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Aufgrund der Bindungswir- kung dieses Rückweisungsurteils (vgl. oben E. 1) ist darauf nicht mehr ein- zugehen. Die Kündigung der Gesuchstellerin vom 26. September 2018 der Ge- schäftsräumlichkeiten der Gesuchsgegnerin an der B.-Strasse XX in B. auf den 31. Oktober 2018 (GB 8) erfolgte rechtsgültig: Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die Mietsache übernommen hatte und mit der Zah- lung des Mietzinses für den am 1. August 2018 fälligen Mietzins für den Monat August im Betrag von Fr. 11'324.65 im Rückstand war (vgl. GB 5). Mit eingeschriebenem Brief vom 14. August 2018 hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin gemahnt und ihr die gemäss Art. 257d Abs. 1 OR erforderliche Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt (GB 6). Der von der Gesuchstellerin eingereichte Track & Trace der Schweizerischen Post be- weist, dass diese Kündigungsandrohung der Gesuchsgegnerin am 16. Au- gust 2018 gemeldet wurde (GB 7). Gemäss Handelsregisterauszug befand sich das Domizil der Gesuchsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch an der B.- Strasse in L. (GB 2). Dass die Gesuchsgegnerin ihre Post an ihr Geschäft an der St.-Strasse in L. umgeleitet hatte, macht sie weder geltend noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Dies gilt auch für allfällige andere Gründe betreffend die Nichtzustellung der Abholungseinladung. Folglich ist von der Vermutung auszugehen, dass die Abholungseinladung am 16. August 2018 der Gesuchsgegnerin gemeldet wurde und die Kündigungsandro- hung vom 14. August 2018 aufgrund der Nichtabholung durch die Gesuchs- gegnerin sieben Tage später, d.h. am 23. August 2018, als zugestellt gilt. Die 30-tägige Zahlungsfrist endete damit am 22. September 2018 und so- mit vor der von der Gesuchsgegnerin behaupteten Bezahlung des August- mietzinses am 25. September 2018. Die auf dem amtlichen Formular er- klärte Kündigung der Gesuchstellerin vom 26. September 2018 der Ge- schäftsräumlichkeiten an der B.-Strasse XX in B. auf den 31. Oktober 2018 (GB 8) ging bei der Gesuchsgegnerin unbestritten am 27. September 2018 ein (vgl. GB 9) und erfüllte damit die formellen Voraussetzungen von Art. 257d Abs. 2 und Art. 266l Abs. 2 OR. 15 BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3. -9- Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher vollumfänglich gutzuheissen. 5. Anspruch auf direkte Vollstreckung (Rechtsbegehren Ziff. 2) In Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt die Gesuchstellerin, es die zuständige Vollzugsbehörde (Polizei) anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstre- cken. Das Handelsgericht ordnet bei der direkten Vollstreckung auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO).16 Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht zum Vollstre- ckungsantrag geäussert. Aufgrund der vorliegend geltenden Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) hat sich das Handelsgericht deshalb an die Anträge der Gesuchstellerin zu halten und lediglich deren Verhältnismäs- sigkeit zu prüfen.17 Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit der gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO beantragten Vollstreckungsmassnahme ist nicht ersichtlich, so dass auch dieses Rechtsbegehren gutzuheissen ist. 6. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 6.1. Verlegung Die Prozesskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. entsprechend dem Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist das Gesuch vollumfänglich gutzuheissen, wes- halb die Gesuchsgegegnerin als unterliegend gilt und ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Gründe, die eine andere Verlegung nach Ermessen (vgl. Art. 107 ZPO) rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 6.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 3'000.00 festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten, d.h. Fr. 3'000.00, direkt zu er- setzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 16 SCHNEUWLY/VETTER, Die Realvollstreckung handelsgerichtlicher Entscheide, in: Jusletter 5. Septem- ber 2016, Rz. 14. 17 SCHNEUWLY/VETTER (Fn. 16), Rz. 29. - 10 - 6.3. Parteientschädigung Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 67'947.90 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 10'185.30 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 2'546.35. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Die aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gebotene Stellungnahme der Gesuchstel- lerin vom 13. Dezember 2018 kompensiert die nicht durchgeführte Ver- handlung, so dass keine weiteren Abzüge vorzunehmen sind. Nach Hinzu- rechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'620.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezah- len hat. Der Vizepräsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 8. November 2018 wird die Gesuchs- gegnerin verpflichtet, die von ihr gemieteten Laden-, Gewerbe- und Lager- räumlichkeiten, EG sowie 1. und 2. UG, in der Liegenschaft B.strasse, XYZ, unverzüglich ordnungsgemäss zu räumen und gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zurückzugeben. 2. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Räumung gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuch- stellerin zu vollstrecken. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchsgegne- rin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'620.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach)  die Gesuchsgegnerin - 11 - Mitteilung an:  die Obergerichtskasse  die Kantonspolizei Aargau 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Mai 2019 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Müller