3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'534.00 werden der Beklagten auferlegt und sind von dieser nachzufordern. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'935.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2026) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein und Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2026) - 24 - 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)