für die klägerische Eingabe vom 5. Januar 2026 ein Zuschlag von 10 %. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'935.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 37'400.00 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 14. Dezember 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes QR._____ wird im Umfang von Fr. 37'400.00 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 14. Dezember 2024 beseitigt.