Die Beklagte musste daher ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Fr. 40'000.00 mit einer entsprechenden Rückerstattung rechnen. Der Beklagten steht die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung nach Art. 64 OR folglich nicht zu. Nach dem Gesagten hat die Beklagte der Klägerin die eingeklagten Fr. 37'400.00 zurückzuerstatten. 3. Verzugszinsen Die Klägerin macht Verzugszins von 5 % p.a. seit dem 13. Dezember 2024 geltend.