Die Beklagte ist nämlich unstrittig berufsmässig im Anund Verkauf von Immobilien, der Vermietung und Verwaltung von Immobilien sowohl in der Schweiz als auch im Ausland tätig (Klage Rz. 4, Replik Rz. 10 und 26 f.; KB 1). Ihr musste daher bekannt sein, dass Vorverträge zu Grundstückkaufverträge und die darin enthaltenen Konventionalstrafen zu ihrer Gültigkeit einer öffentlichen Beurkundung bedürfen, andernfalls sie nichtig sind. Die Beklagte musste daher ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Fr. 40'000.00 mit einer entsprechenden Rückerstattung rechnen.