Strittig ist weiter, ob die Beklagte noch bereichert ist oder ob ihr die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung nach Art. 64 OR zusteht. Ob überhaupt eine Entäusserung i.S.v. Art. 64 OR vorliegt, braucht nicht untersucht zu werden, zumal sich die Beklagte jedenfalls nicht gutgläubig entäusserte. Die Beklagte ist nämlich unstrittig berufsmässig im Anund Verkauf von Immobilien, der Vermietung und Verwaltung von Immobilien sowohl in der Schweiz als auch im Ausland tätig (Klage Rz. 4, Replik Rz. 10 und 26 f.;