Bei der Prüfung des Irrtums ist kein strenger Massstab anzusetzen. In casu ist von einer geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien auszugehen, sodass anzunehmen ist, die Klägerin wollte der Beklagten die Fr. 40'000.00 nicht schenken, womit Irrtum anzunehmen ist. Gegenteiliges, dass die Klägerin der Beklagten in Kenntnis der Nichtigkeit der Konventionalstrafe Fr. 40'000.00 bezahlte, ist nicht erstellt und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. - 21 -