Zu prüfen ist weiter, ob sich die Klägerin über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Zwar bezweckt die Klägerin hauptsächlich den Kauf, Verkauf und die Vermarktung sowie Verwaltung von Immobilien (Klage Rz. 6; KB 2), sodass anzunehmen ist, die Klägerin hätte die Nichtigkeit der Konventionalstrafe – und damit ihren Irrtum über ihre Schuldpflicht – erkennen müssen. Dies genügt jedoch nicht, um einen Irrtum auszuschliessen. Bei der Prüfung des Irrtums ist kein strenger Massstab anzusetzen.