Fraglich ist, ob die Bereicherung der Beklagten ungerechtfertigt ist. Wie bereits gesehen, handelt es sich bei der "Reservationsgebühr" in der Höhe von Fr. 40'000.00 um eine Konventionalstrafe (vgl. oben E. 2.3.2), die grundsätzlich wegen ihrer Formungültigkeit nichtig ist. Im Umfang von Fr. 2'600.00 diente die Reservationsgebühr indessen der Abgeltung des negativen Interesses der Beklagten und bestand daher keine Formvorschrift. Die Bereicherung der Beklagten ist daher einzig im Umfang von Fr. 37'400.00 (Fr. 40'000.00 – Fr. 2'600.00) ungerechtfertigt (condictio sine causa).