Dem steht indessen die eigene Behauptung der Beklagten entgegen, wonach sie mit der Verkäuferin vereinbart habe, dass die Fr. 40'000.00 allein der Beklagten zustünden (Duplik Rz. 61). Im Übrigen ist es im Rahmen des ersten Reservationsvertrags gar nicht zu einem Grundstückkaufvertrag gekommen, sodass die Fr. 40'000.00 auch gar nicht an einen Kaufpreis hätten angerechnet werden können und die Beklagte gegenüber der Verkäuferin auch keine entsprechende Schuld hat. Nach dem Gesagten ist die Beklagte um diejenigen Fr. 40'000.00 bereichert, die aus dem Vermögen der Klägerin stammen und die Klägerin daher entreicherten.