Strittig ist indessen, ob die Beklagte im Umfang der Fr. 40'000.00 bereichert ist. Die Beklagte macht geltend, dies sei nicht der Fall, da sie zwar die Fr. 40'000.00 erhalten habe, in diesem Umfang jedoch auch eine Schuld gegenüber der Verkäuferin gehabt hätte, da die Fr. 40'000.00 an den Kaufpreis anzurechnen gewesen wären. Dem steht indessen die eigene Behauptung der Beklagten entgegen, wonach sie mit der Verkäuferin vereinbart habe, dass die Fr. 40'000.00 allein der Beklagten zustünden (Duplik Rz. 61).