2.3.3. Ungerechtfertigte Bereicherung Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass die Klägerin durch die Überweisung von Fr. 40'000.00 an die Beklagte um diesen Betrag entreichert wurde und dass eine allfällige Bereicherung der Beklagten um diesen Betrag hierzu in einem Kausalverhältnis stünde.