Aufgrund der von der Beklagten verwendeten standardisierten Vertragsklausel, wonach die Exklusivität mit Bezahlung der Reservationsgebühr in Kraft tritt (siehe oben E. 2.3.2.1/c), die in allen drei Reservationsvereinbarungen vorhanden war (KB 3, AB 6 und 10), genügte hierfür indessen die Bezahlung der Reservationsgebühr. Eine zusätzliche Abmachung, wonach die Reservationsgebühr an die Beklagte gehen sollte, war hierfür nicht notwendig, sodass die vorvertragliche Situation bei der objektiven Vertragsauslegung jedenfalls nicht zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen wäre. - 20 -