Aufgrund des klaren Wortlauts der Vereinbarung treten die ergänzenden Auslegungsmittel in den Hintergrund. Hinsichtlich der Vorverhandlung mag zwar zutreffen, dass die Klägerin sich den Kauf des streitgegenständlichen Grundstücks unbedingt sichern wollte und damit dem "Chef" des einzigen Gesellschafters der Klägerin zuvorkommen wollte (vgl. Duplik Rz. 16). Aufgrund der von der Beklagten verwendeten standardisierten Vertragsklausel, wonach die Exklusivität mit Bezahlung der Reservationsgebühr in Kraft tritt (siehe oben E. 2.3.2.1/c), die in allen drei Reservationsvereinbarungen vorhanden war (KB 3, AB 6 und 10), genügte hierfür indessen die Bezahlung der Reservationsgebühr.