Die obere Bestimmung des ersten Reservationsvertrags (siehe oben E. 2.3.2.1/b) stellt die Reservationsgebühr demgegenüber in ein Verhältnis zur vorvertraglichen Verpflichtung, eine Finanzierung und damit den Abschluss des angestrebten Grundstückkaufvertrags sicherzustellen und bestraft ein entsprechendes Scheitern, indem die Reservationsgebühr in diesem Fall bei der Beklagten verbleiben soll, womit eine typische Konventionalstrafe vorliegt. So durfte und musste die Klägerin besagte Bestimmung auch verstehen.