Primär wäre auch hier auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen. Dabei ist noch einmal (vgl. bereits E. 2.3.2.2) zu betonen, dass dieser an sich klar ist: Die untere Bestimmung des ersten Reservationsvertrags (siehe oben E. 2.3.2.1/c) befasst sich bloss mit dem Selbstverständlichen, nämlich dass das Grundstück exklusiv für den Interessenten reserviert wird, sobald die Reservationsgebühr bezahlt wurde. Die Gewährung der Exklusivität ist aber nicht das Synallagma der Reservationsgebühr, andernfalls, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Reservationsgebühr nicht an den Kaufpreis angerechnet werden könnte.