diesem Umfang besteht keine Formvorschrift und damit auch keine Nichtigkeit. Entgegen den Ausführungen der Beklagten lässt sich auch ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf Rückerstattung der Reservationsgebühr nicht ausmachen. Richtig ist zwar, dass die Klägerin beim dritten Reservationsvertrag (AB 10) nicht auch darauf bestanden hatte, die bereits bezahlten Fr. 40'000.00 an die Reservationsgebühr von nunmehr Fr. 45'000.00 anrechnen zu lassen. Indessen hat die Klägerin sowohl zuvor (vgl. RB 2) als auch danach (vgl. KB 6) konsistent die Fr. 40'000.00 zurückgefordert.