Vor diesem Hintergrund ist das Handelsgericht davon überzeugt, dass es dem tatsächlichen Willen beider Parteien entsprach, die "Reservationsgebühr" in der Höhe von Fr. 40'000.00 gemäss dem ersten Reservationsvertrag (KB 3) als Konventionalstrafe zu vereinbaren. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten stehen die Parteiaussage von H._____ sowie unauflösliche Widersprüche zum Vertragstext und zum nachvertraglichen Parteiverhalten entgegen. Mangels öffentlicher Beurkundung war die Konventionalstrafe wegen eines Formmangels grundsätzlich nichtig. Einzig im Umfang von Fr. 2'600.00 sollte das negative Interesse entschädigen werden. In - 19 -