neut dazu verpflichtete, die "Reservationsgebühr" – also auch die Fr. 40'000.00 – bei Nichtzustandekommen eines Grundstückkaufvertrags abzüglich einer pauschalen Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 zurückzubezahlen. Dass es sich um dieselben Fr. 40'000.00 handelt, die auch im ersten Reservationsvertrag vereinbart waren, zeigt die Klammerbemerkung, wonach diese am 9. Februar 2024 bezahlt wurden. Zwar behauptet die Beklagte, es sei beim Abschluss des zweiten Reservationsvertrags klar gewesen, dass die Fr. 40'000.00 nicht zurückerstattet würden. Dies überzeugt aufgrund des Gesagten jedoch nicht.