(vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2026, S. 3) und die obigen Überlegungen zum Wortlaut der schriftlichen Willenserklärungen gegenüber, sondern auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien: So lässt sich dem zweiten Reservationsvertrag (AB 6) zweifellos entnehmen, dass die entsprechende Reservationsgebühr Fr. 73'000.00 betrug und sich aus den beiden Positionen a) Fr. 40'000.00 (bez. am 9.2.24) – also der bezahlten Reservationsgebühr aus der ersten Reservationsvereinbarung (KB 3) – und b) Fr. 33'000.00 – neue Reservationsgebühr – zusammensetzt.