Zwar hat M._____ von der Beklagten anlässlich ihrer Parteibefragung an der Hauptverhandlung ausgesagt, ihr Wille habe darin bestanden, mit der "Reservationsgebühr" in der Höhe von Fr. 40'000.00 ein Entgelt für die zugestandene fast zweimonatige Exklusivität zu vereinbaren (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2026, S. 2 f.). Dem stehen aber nicht nur die anderslautende Aussage von H._____ seitens der Klägerin - 18 -