Die Reservationsgebühr stand im Erfolgsfall wirtschaftlich betrachtet daher der Verkäuferin und nicht der Beklagten zu. Weiter ist der Individualvereinbarung (siehe oben E. 2.3.2.1/b) wörtlich zu entnehmen, dass der Verzicht der Klägerin auf die Rückerstattung der Reservationsvereinbarung unmittelbar mit dem Versäumnis der Käuferschaft, rechtzeitig eine Finanzierung sicherzustellen, in Verbindung gebracht wird. Erfüllt also die Käuferschaft ihre vorvertragliche Pflicht, rechtzeitig eine Finanzierung sicherzustellen – und damit einen Grundstückkaufvertrag abschliessen zu können – nicht, so verfällt die Rückerstattung der Reservationsgebühr.